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AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§ 1 All­ge­mei­nes, Geltungsbereich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den als AGB“ bezeich­net) gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen EDF Ener­gie­wen­de & Neue Res­sour­cen GmbH (nach­fol­gend EDF ENR genannt) und Kun­den, die gemäß § 14 BGB Unter­neh­mer sind (im Fol­gen­den als Kunde/​n“ bezeichnet).

(2) Die AGB gel­ten ins­be­son­de­re für die Instal­la­ti­on, den Betrieb und die War­tung von Bat­te­rie­spei­chern, für den voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Bau von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (auf Dach­flä­chen, Car­ports und/​oder Frei­flä­chen), für den Bau von Lade­infra­struk­tur für Elek­tro­fahr­zeu­ge (Bat­te­rie­spei­cher, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Lade­infra­struk­tur ein­schließ­lich aller Neben­an­la­gen wie Wech­sel­rich­ter, Kabel usw. wer­den ver­ein­fa­chend nach­fol­gend in die­sen AGB als Anla­ge“ bezeich­net), für Fernüberwachungsleistungen, für den Ver­kauf, Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on von Ener­gie­an­la­gen und Zube­hör, für die Ausführung von Bau­leis­tun­gen auch als Gene­ral­un­ter­neh­mer und alle Arten von Bera­tungs­leis­tun­gen, Pla­nungs­leis­tun­gen, War­tungs­leis­tun­gen und im Übri­gen für alle von EDF ENR erbrach­ten Leis­tun­gen gegenüber dem Kun­den, wie im ver­bind­li­chen Ange­bot von EDF ENR beschrie­ben (nach­fol­gend Leis­tun­gen“ genannt).

(3) Die AGB gel­ten auch im Zeit­raum der Geschäfts­an­bah­nung vor Ertei­lung eines Auf­tra­ges. Die AGB gel­ten in ihrer jewei­li­gen Fas­sung auch für künftige Ver­trä­ge über die im vor­he­ri­gen Absatz genann­ten Leis­tun­gen, ohne dass EDF ENR in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müsste.

(4) Etwa­ige All­ge­mei­ne Ein­kaufs- bzw. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den sind EDF ENR gegenüber nicht durch­setz­bar, es sei denn, EDF ENR hat ihnen zuge­stimmt. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt in jedem Fall, bei­spiels­wei­se auch dann, wenn EDF ENR in Kennt­nis der All­ge­mei­nen Ein­kaufs- bzw. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­rung an ihn vor­be­halt­los ausführt.

(5) Die Mit­ar­bei­ter und Erfüllungsgehilfen von EDF ENR haben kei­ne Voll­macht, für EDF ENR Wil­lens­er­klä­run­gen oder Beschaf­fen­heits­ga­ran­tien abzugeben.

(6) Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kun­den (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor die­sen AGB, wenn die­se Ver­ein­ba­run­gen Gegen­stand beson­de­rer Ver­hand­lun­gen der Par­tei­en waren. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist die schrift­li­che Bestä­ti­gung von EDF ENR maßgebend.

(7) Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die nach Ver­trags­schluss vom Kun­den gegenüber EDF ENR abzu­ge­ben sind (z.B. Frist­set­zun­gen, Män­gel­an­zei­gen, Rücktritt/Minderung), bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

(8) Es ist EDF ENR erlaubt, das beauf­trag­te Pro­jekt des Kun­den als Refe­renz­pro­jekt auf der eige­nen Inter­net­sei­te oder ande­rer Stel­le zu bewer­ben und zu die­sem Zwe­cke Fil­me und Fotos zu erstel­len, die das Pro­jekt zei­gen. Der Kun­de erteilt dazu bereits jetzt sein Ein­ver­ständ­nis, das er nur aus wich­ti­gem Grund und nur bis zum Beginn der Instal­la­ti­on der Anla­ge wider­ru­fen kann.

§ 2 Ange­bot, Ver­trags­schluss und Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Ange­bo­te von EDF ENR sind grund­sätz­lich frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt ins­be­son­de­re auch, wenn EDF ENR dem Kun­den Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z.B. Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Ver­wei­sun­gen auf DIN-Nor­men), sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­ni­scher Form – überlässt, an denen sich EDF ENR ihre Eigen­tums-/Nut­zungs- und Urhe­ber­rech­te vor­be­hält. Sofern EDF ENR nicht einer Ver­län­ge­rung der Gültigkeit zustimmt, sind die kom­mer­zi­el­len Ange­bo­te von EDF ENR einen (1) Monat ab der Zusen­dung an den Kundengültig.

(2) Ist der Kun­de mit dem Ange­bot von EDF ENR ein­ver­stan­den, sen­det er die­ses unter­zeich­net per E‑Mail an EDF ENR zurück (im Fol­gen­den Bestel­lung“), wobei die Unter­zeich­nung durch elek­tro­ni­sche Signa­tur genügt. Mit der Unter­zeich­nung des Ange­bo­tes bestä­tigt der Kun­de, dass er die AGB gele­sen und alle ihre Bedin­gun­gen akzep­tiert hat. 

(3) Die Annah­me der Bestel­lung erfolgt schrift­lich mit einer Auf­trags­be­stä­ti­gung durch EDF ENR

(4) Die Auf­trags­be­stä­ti­gung und die AGB sind die ein­zi­gen Doku­men­te, die EDF ENR bin­den kön­nen (im Fol­gen­den der Ver­trag“).

(5) Eine Ände­rung der Bestel­lung kann der Kun­de nur vor­neh­men, wenn EDF ENR noch kei­ne Mate­ria­li­en bestellt oder Leis­tun­gen begon­nen hat. Die Par­tei­en wer­den sich inso­weit abstim­men. Ist eine Ände­rung der Bestel­lung noch mög­lich, stellt die­se ein neu­es Ange­bot dar, bei dem EDF ENR auch neue Prei­se anset­zen kann. Die vor­he­ri­gen Absät­ze zu Ver­trags­an­ge­bot und –annah­me gel­ten entsprechend.

(6) EDF ENR behält sich vor, bei nicht rich­ti­ger oder nicht recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung durch ihre Zulie­fe­rer vom Ver­trag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Lie­fer­ge­gen­stands nicht von EDF ENR zu ver­tre­ten ist und bei Abschluss eines kon­gru­en­ten Deckungs­ge­schäfts mit dem Zulie­fe­rer von EDF ENR. In einem sol­chen Fall ist EDF ENR ver­pflich­tet, den Kun­den über die Nichtverfügbarkeit der Leis­tung unverzüglich zu infor­mie­ren und bereits erbrach­te Gegen­leis­tun­gen des Kun­den unverzüglich zu erstatten. 

(7) Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Kal­ku­la­tio­nen, Gewichts­an­ga­ben oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn dies ausdrücklich schrift­lich ver­ein­bart wird. Sie stel­len kei­ne Beschaf­fen­heits- oder Halt­bar­keits­ga­ran­tien dar. Zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten oder Halt­bar­keitso­der Beschaf­fen­heits­ga­ran­tien müssen geson­dert schrift­lich ver­ein­bart werden.

§ 3 Prei­se und Zahlungsbedingungen

(1) Maß­ge­bend sind die im Ange­bot genann­ten Prei­se zzgl. der jeweils gesetz­li­chen Umsatz­steu­er, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. Zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den geson­dert berechnet. 

(2) Mit Ablauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zah­lungs­fris­ten kommt der Kun­de in Ver­zug. Der Kauf­preis ist wäh­rend des Ver­zugs zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. EDF ENR behält sich die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Gegenüber Kauf­leu­ten bleibt der Anspruch auf kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins (§ 353 HGB) unberührt. 

(3) EDF ENR behält sich das Recht vor, die ver­ein­bar­ten Prei­se ent­spre­chend zu ändern, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges Kos­ten­sen­kun­gen oder Kos­ten­er­hö­hun­gen in Höhe von min­des­tens 10 %, ins­be­son­de­re auf­grund von Tarifabschlüssen oder Mate­ri­al­preis­än­de­run­gen ein­tre­ten, wenn die Leis­tun­gen von EDF ENR erst spä­ter als drei Mona­te nach Ver­trags­schluss erbracht wer­den sol­len. Ände­run­gen wer­den dem Kun­den auf Ver­lan­gen nach­ge­wie­sen. Bei Ände­run­gen um mehr als 30 %, wer­den die Par­tei­en sich darüber ver­stän­di­gen, ob und wie der Ver­trag auf­recht erhal­ten wer­den kann. 

(4) Die Zah­lung erfolgt aus­schließ­lich per Banküberweisung auf das in den Rech­nun­gen von EDF ENR ange­ge­be­ne Bankkonto.

(5) Wird nach Abschluss des Ver­trags erkenn­bar, dass der Anspruch auf den Kauf­preis durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Kun­den gefähr­det wird (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), so ist EDF ENR nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und — gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung — zum Rücktritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB). EDF ENR kann die oben genann­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen ändern, eine Bestel­lung ableh­nen oder beson­de­re Garan­tien ver­lan­gen, um die gerin­ge Zah­lungs­fä­hig­keit des Kun­den oder frühere Zah­lungs­vor­fäl­le zu berücksichtigen.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der gelie­fer­ten Ware geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Kun­den über. 

(2) Soweit Mon­ta­ge­ar­bei­ten und für die­se eine geson­der­te Abnah­me ver­ein­bart ist, ist nur für die­se Mon­ta­ge­ar­bei­ten die Abnah­me für den Gefahrübergang maßgebend. 

(3) Der Abnah­me steht es gleich, wenn der Kun­de im Ver­zug der Annah­me ist bzw. der Kun­de die gelie­fer­te Ware in die Benut­zung nimmt. 

(4) Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, unter­lässt er eine Mit­wir­kungs­hand­lung oder ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Kun­den zu ver­tre­ten­den Gründen, so ist EDF ENR berech­tigt, Ersatz des hier­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen (z.B. Lager­kos­ten) zu verlangen. 

(5) Im Fal­le von Pfän­dun­gen oder Rekla­ma­tio­nen Drit­ter in Bezug auf die gelie­fer­ten Anla­gen und Waren ver­pflich­tet sich der Kun­de, (i) EDF ENR zum Eigentümer zu erklä­ren, (ii) sich die­sen Ansprüchen zu wider­set­zen und (iii) EDF ENR unverzüglich zu infor­mie­ren. Der Kun­de hat es zu unter­las­sen, die Kom­po­nen­ten der Anla­ge wei­ter­zu­ver­kau­fen, zu ver­pfän­den, als Garan­tie abzu­tre­ten oder umzu­ge­stal­ten, solan­ge er nicht den vol­len Kauf­preis bezahlt hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) EDF ENR behält sich bis zum Aus­gleich aller ihrer Zahlungsansprüche aus der Geschäfts­be­zie­hung mit dem Kun­den das Eigen­tum an der von ihr gelie­fer­ten Ware vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, kann EDF ENR nach Rücktritt vom Ver­trag die Ware zurücknehmen. 

(2) EDF ENR behält sich über die gelie­fer­te Ware hin­aus­ge­hen­de Eigen­tums- sowie sämt­li­che Patent‑, Marken‑, Urheber‑, Per­sön­lich­keits- und sons­ti­ge Schutz­rech­te vor, ins­be­son­de­re an den von EDF ENR in kör­per­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form zur Verfügung gestell­ten Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen und sons­ti­gen Unter­la­gen, Designs, Design-Vor­schlä­gen, Scha­blo­nen, Werk­un­ter­la­gen, For­men, Copy­rights, Know-how und Kal­ku­la­tio­nen sowie Software.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Auf­rech­nung ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn sei­ne Gegenansprüche unbe­strit­ten, rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, ent­schei­dungs­reif oder von EDF ENR aner­kannt sind.

§ 7 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

(1) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, EDF ENR alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über den Stand­ort zur Verfügung zu stel­len, an dem die Anla­ge instal­liert wer­den soll, ins­be­son­de­re bei Dach­in­stal­la­tio­nen über das Bau­da­tum des bestehen­den Gebäu­des, ob die Gebäu­de unter Denk­mal­schutz ste­hen oder nicht; das Vor­han­den­sein his­to­ri­scher Denk­mä­ler in der Nähe; sei­ne tech­ni­schen Eigenschaften(wie Dach­sta­tik und Trag­fä­hig­keit), Infor­ma­tio­nen über die Dach­haut bei Gebäu­den und ganz all­ge­mein alle ande­ren Infor­ma­tio­nen, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Fer­tig­stel­lung und Leis­tun­gen erfor­der­lich sind oder deren Ausführung beein­träch­ti­gen könnten. 

(2) Die vom Kun­den zur Verfügung gestell­ten Infor­ma­tio­nen lie­gen in sei­ner Ver­ant­wor­tung. Jede Infor­ma­ti­on, die sich als feh­ler­haft her­aus­stellt, ent­bin­det EDF ENR von der Haf­tung, sofern sie EDF ENR für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen in die Irre geführt hat.

(3) EDF ENR übernimmt die admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben zur Erlan­gung einer ggf. not­wen­di­gen Bau­ge­neh­mi­gung. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, durch Unter­zeich­nung des Bau­an­tra­ges bei der Erlan­gung der Bau­ge­neh­mi­gung mitzuwirken. 

(4) Der Kun­de erteilt EDF ENR eine Voll­macht, um die mit dem Netz­be­trei­ber not­wen­di­gen admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben zum Anschluss der Anla­ge an das öffent­li­che Netz für den Kun­den übernehmen zu kön­nen. Die Voll­macht ist Anhang zum Vertrag. 

(5) Der Kun­de klärt steu­er­li­che Fra­gen mit sei­nem Steu­er­be­ra­ter. EDF ENR übernimmt ausdrücklich kei­ne Steu­er­be­ra­tung für den Kunden.

(6) Ist eine Mon­ta­ge der Anla­ge durch EDF ENR ver­ein­bart, hat der Kun­de dafür zu sor­gen, dass 

  1. unge­hin­der­ter Zugang zur Mon­ta­ge­flä­che besteht und die Bau­stel­le allen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht, soweit die­se im Zustän­dig­keits­be­reich des Kun­den liegen,
  2. aus­rei­chend dieb­stahl­ge­si­cher­te Lager­flä­che für die noch nicht mon­tier­ten Bestand­tei­le der Anla­ge sowie das Werk­zeug für die Zeit der Mon­ta­ge­ar­bei­ten vor­han­den ist,
  3. Platz für Hebe­ge­rä­te für die Instal­la­ti­on wie bei Ver­trags­schluss fest­ge­stellt vor­han­den ist; und
  4. der für die Mon­ta­ge der Anla­ge not­wen­di­ge Bau­strom und Was­ser zur Verfügung stehen.

§ 8 Erbrin­gung von Leistungen

(1) Der im Ange­bot genann­te zeit­li­che Rah­men für die Umset­zung der Leis­tun­gen ist unver­bind­lich. EDF ENR beginnt mit den Arbei­ten inner­halb der Frist, die sie in Bezug auf die Ausführungsbedingungen, die Wit­te­rung und im All­ge­mei­nen unter Berücksichtigung aller Bedin­gun­gen, die sie für die ord­nungs­ge­mä­ße Ausführung des Auf­trags für wich­tig hält, für ange­mes­sen hält. Etwa­ige Ver­zö­ge­run­gen berech­ti­gen nicht zu einer Entschädigung. 

(2) EDF ENR führt die Leis­tun­gen in Über­ein­stim­mung mit den Regeln der Tech­nik, den Gesund­heits- und Sicher­heits­vor­schrif­ten und in Über­ein­stim­mung mit den gel­ten­den Berufs­re­geln aus. 

(3) Nach der Instal­la­ti­on der Anla­ge erfolgt eine Bege­hung der Anla­ge von EDF ENR und dem Kun­den. Etwa­ige Män­gel wer­den in einem Män­gel­pro­to­koll fest­ge­hal­ten. EDF ENR besei­tigt die Män­gel und der Kun­de unter­schreibt das Abnahmeprotokoll.

(4) Die Abnah­me ist der Aus­gangs­punkt für die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tun­gen. Die Abnah­me kann vor dem Anschluss an das öffent­li­che Strom­netz erfol­gen und erstreckt sich auf alle Män­gel und offen­sicht­li­chen Ver­trags­wid­rig­kei­ten, die nicht Gegen­stand schrift­li­cher Vor­be­hal­te waren. (5) Die Inbe­trieb­nah­me­tests der Anla­ge umfas­sen alle Tests, die zur Überprüfung der ord­nungs­ge­mä­ßen Funk­ti­on der ver­schie­de­nen Kom­po­nen­ten erfor­der­lich sind, und wer­den in Über­ein­stim­mung mit den gel­ten­den Nor­men durchgeführt. Für die Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge ist die Betei­li­gung des Netz­be­trei­bers oder eines zuge­las­se­nen Elek­tri­kers notwendig.

§ 9 Gren­zen der Leistungen

Die fol­gen­den Leis­tun­gen fal­len, sofern nicht ausdrücklich bestellt, nicht in den Zustän­dig­keits­be­reich von EDF ENR

  1. Die Erstel­lung sta­ti­scher Berech­nun­gen über die Trag­fä­hig­keit von Dächern und ande­ren Gebäu­de­tei­len. EDF ENR kann davon aus­ge­hen, dass die betref­fen­den Dächer für die Instal­la­ti­on der Anla­ge geeig­net sind. Die Eig­nung des Daches für die Instal­la­ti­on der Anla­ge ist vor der Projektausführung vom Kun­den zu bestä­ti­gen. Zu die­sem Zweck hat der Kun­de ent­spre­chen­de Unter­la­gen zur Verfügung zu stellen.
  2. Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Ver­stär­kung von Dächern und ande­ren tra­gen­den Struk­tu­ren, Dach­rin­nen oder ande­ren Baunebenkonstruktionen,
  3. die Iden­ti­fi­zie­rung, Ent­fer­nung und Behand­lung von gefähr­li­chen Stof­fen, Alt­las­ten, Asbest und ähn­li­chen Stof­fen, die am Stand­ort vor­han­den sind, es sei denn, die­se Stof­fe wur­den von EDF ENR an den Stand­ort verbracht,
  4. die Ertüchtigung oder Ände­rung der elek­tri­schen Anla­gen des Kun­den zur Anpas­sung an die elek­tri­sche Leis­tung der Anla­ge gemäß den Vor­ga­ben des jewei­li­gen Netz­be­trei­bers inklu­si­ve Her­stel­lung des Netz­an­schlus­ses, und
  5. Abschluss von Mobil­funk­ver­trä­gen für die Fernüberwachung. 

§ 10 Änderungsvorbehalt 

(1) Stellt sich im Ver­lauf der Errich­tung der Anla­ge her­aus, dass die ver­ein­bar­te elek­tri­sche Leis­tung ver­än­dert und der Situa­ti­on ange­passt wer­den muss, die Anpas­sun­gen nur zu unwe­sent­li­chen Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten elek­tri­schen Leis­tung führen und für den Kun­den zumut­bar sind, ist EDF ENR berech­tigt, die Leis­tung anzu­pas­sen. Die Mehr- oder Min­der­leis­tung ist ent­spre­chend dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ent­gelt und den Ein­heits­prei­sen abzu­rech­nen. Wei­ter­ge­hen­de Schadenersatzansprüche ste­hen dem Kun­den nicht zu, es sei denn, EDF ENR trifft Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit oder es liegt eine Haf­tung wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit vor.

(2) Weist EDF ENR nach, dass die im Ange­bot beschrie­be­nen Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten am Markt nicht mehr verfügbar sind oder dass die Prei­se erheb­lich (mehr als 10 %) von den bei Ange­bots­ab­ga­be kal­ku­lier­ten Prei­sen abwei­chen und die Beschaf­fung min­des­tens gleich­wer­ti­ger Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten zu den bei Ange­bots­ab­ga­be kal­ku­lier­ten Prei­sen nicht mög­lich ist, ist EDF ENR berech­tigt, die im Ange­bot beschrie­be­nen Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten durch ande­re, gleich­wer­ti­ge zu ersetzen.

§ 11 Garantien

EDF ENR tritt die Rech­te aus den Her­stel­ler­ga­ran­tien, die für das gelie­fer­te Mate­ri­al und die Anla­gen­kom­po­nen­ten bestehen, mit voll­stän­di­ger Zah­lung des geschul­de­ten Kauf­prei­ses an den Kun­den ab. Der Kun­de nimmt die Abtre­tung an.

§ 12 Män­gel­haf­tung und Gewährleistung

(1) Bei Abnah­me ver­deck­te Män­gel, die wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­zeit bekannt wer­den, besei­tigt EDF ENR nach ihrem Ermes­sen ent­we­der im Wege der Nach­bes­se­rung oder durch Aus­tausch der betrof­fe­nen Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten. Auf die­se Wei­se aus­ge­tausch­te Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten gehen in das Eigen­tum des Kun­den über. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, EDF ENR über sol­che Män­gel unverzüglich nach deren Ent­de­ckung zu informieren. 

(2) Soweit ein Man­gel Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten betrifft, für die EDF ENR dem Kun­den gemäß § 11 Rech­te aus einer Her­stel­ler­ga­ran­tie abtritt, sind die Rech­te des Kun­den auf die Gel­tend­ma­chung der Rech­te aus die­ser Garan­tie beschränkt. Es bestehen kei­ne Rech­te gegen EDF ENR in Bezug auf sol­che Mate­ria­li­en und Komponenten.

(3) Ein Man­gel liegt ins­be­son­de­re nicht vor, wenn er aus einem der fol­gen­den Ereig­nis­se nach der Abnah­me resultiert: 

  1. Ein­grif­fe in die Leis­tun­gen und/​oder die Anla­ge durch eine nicht von EDF ENR auto­ri­sier­te Per­son und/​oder das Hinzufügen von Tei­len, die nicht von EDF ENR gelie­fert wurden,
  2. Die Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge durch den Kun­den ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Geneh­mi­gung von EDF ENR,
  3. Van­da­lis­mus, Über­span­nun­gen, Hitz­schlag, Hagel, Sturm, Über­schwem­mun­gen und gene­rell jede direk­te oder indi­rek­te Ursa­che, die nicht auf den nor­ma­len Gebrauch zurückzuführen ist,
  4. Nor­ma­le Abnut­zung, übermäßige Bean­spru­chung, schlech­te oder feh­len­de Wartung,
  5. Män­gel, die zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung der Mate­ria­li­en und Kom­po­nen­ten offen­sicht­lich sind und nicht vor­be­hal­ten werden,
  6. Ver­wen­dung von unge­eig­ne­ten Betriebsmitteln,
  7. Fäl­le von höhe­rer Gewalt (sie­he § 15),
  8. Opti­sche Abwei­chun­gen des Ist-Zustan­des von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Soll­be­schaf­fen­heit, die die Brauch­bar­keit der Anla­ge nicht beein­träch­ti­gen, sowie
  9. Ins­be­son­de­re bei Lade­reg­lern, Wech­sel­rich­tern, Kon­ver­tern oder ande­ren Ele­men­ten der Anla­ge mit elek­tri­schen Tei­len schließt EDF ENR jede Haf­tung für Stö­run­gen aus, die auf fol­gen­de Hand­lun­gen zurückzuführen sind, die ohne die vor­he­ri­ge schrift­li­che Geneh­mi­gung von EDF ENR vor­ge­nom­men wur­den:
    i. Das Gerät zu öff­nen oder zu ver­su­chen, es zu ver­än­dern, 
    ii. Die Besei­ti­gung des Schut­zes vor Witterungseinflüssen, und 
    iii. Besei­ti­gung des Schut­zes gegen Insek­ten, Spin­nen oder Nagetiere.

(4) EDF ENR übernimmt die Män­gel­haf­tung für ihre Leis­tun­gen für einen Zeit­raum von zwei (2) Jah­ren ab Abnah­me. Für die Män­gel­be­sei­ti­gung gilt die glei­che Gewähr­leis­tungs­frist wie für die Leistungen. 

(5) Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten nicht, wenn gesetz­lich län­ge­re Fris­ten vor­ge­schrie­ben sind, die nicht abding­bar sind sowie im Fal­le des Vor­sat­zes von EDF ENR oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Subunternehmer

EDF ENR ist berech­tigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflich­ten Drit­ter zu bedie­nen. Die­se Drit­ten ver­tre­ten EDF ENR nicht. Erklä­run­gen die­ser Drit­ten sind nicht für EDF ENR bindend.

§ 14 Verjährung

Die Ansprüche aus die­sem Ver­trag ver­jäh­ren inner­halb der gesetz­lich gere­gel­ten Ver­jäh­rungs­fris­ten, soweit hier nicht anders geregelt.

§ 15 Höhe­re Gewalt

(1) Ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt ist ein unvor­her­seh­ba­res Ereig­nis, das nicht im Ein­fluss­be­reich der betrof­fe­nen Ver­trags­par­tei liegt und nicht durch zumut­ba­re Vor­keh­run­gen hät­te ver­mie­den oder durch ver­tret­ba­re Anstren­gun­gen überwunden wer­den kön­nen. Als Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt gel­ten ins­be­son­de­re die fol­gen­den Ereig­nis­se (jeweils ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt“): Mobil­ma­chung, Krieg, Inva­si­on, Rebel­li­on, Ter­ro­ris­mus, Revo­lu­ti­on, Auf­ruhr, Bürgerkrieg, Sabo­ta­ge, extre­me Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se, Streik oder Aus­sper­rung, Blo­cka­de von Trans­port­mit­teln, Seu­che, Epi­de­mie, Natur­ka­ta­stro­phe oder extre­me Natur­er­eig­nis­s­se, Auf­fin­den von Kampf­mit­teln, Spreng­stof­fen, ioni­sie­ren­den Strah­len oder radio­ak­ti­ven Ver­un­rei­ni­gun­gen, zufäl­li­ge und unkon­trol­lier­ba­re Phä­no­me­ne (Flugzeugabstürze usw.), Ein­schrän­kun­gen, Aus­set­zun­gen oder Ver­bo­te der Ausführung der Arbei­ten, die von Behör­den aus irgend­ei­nem Grund ver­langt werden.

(2) Eine Par­tei, die von einem Ereig­nis höhe­rer Gewalt betrof­fen ist, unter­rich­tet die ande­re Par­tei unverzüglich über das Ereig­nis höhe­rer Gewalt, die vor­aus­sicht­li­chen Aus­wir­kun­gen und die vor­aus­sicht­li­che Dauer. 

(3) Ist eine Par­tei auf­grund eines Ereig­nis­ses Höhe­rer Gewalt ganz oder teil­wei­se an der Erfüllung ihrer Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag gehin­dert oder wird die Ausführung des Leis­tun­gen durch die­ses Ereig­nis wesent­lich behin­dert, so ist sie — sofern die betrof­fe­ne Par­tei die vor­ge­nann­te Mit­tei­lung über Höhe­re Gewalt gemacht hat — für die Dau­er des Ereig­nis­ses in dem von der Höhe­ren Gewalt betrof­fe­nen Umfang von ihren Ver­pflich­tun­gen entbunden. 

(4) Dau­ert ein Ereig­nis Höhe­rer Gewalt mehr als 90 auf­ein­an­der­fol­gen­de Tage und beein­träch­tigt es den Geschäfts­be­trieb einer der Par­tei­en erheb­lich oder ver­än­dert es das wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht oder den Inhalt des Ver­tra­ges erheb­lich, wird der Ver­trag unter Beach­tung von Treu und Glau­ben von den Par­tei­en ange­mes­sen ange­passt. Soweit eine Anpas­sung für eine der Par­tei­en wirt­schaft­lich unzu­mut­bar ist oder eine Eini­gung über die Anpas­sung nicht erzielt wer­den kann, sind bei­de Par­tei­en berech­tigt, den Ver­trag zu kündigen.

§ 16 Haftung

(1) EDF ENR haf­tet für Schä­den im Fal­le von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­tet EDF ENR nur für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie für Schä­den aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nals­pflich­ten), d.h. sol­cher Pflich­ten, deren Erfüllung die ord­nungs­ge­mä­ße Durchführung des Ver­tra­ges überhaupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung die Par­tei­en regel­mä­ßig ver­trau­en dürfen. 

(2) Der Kun­de ist ver­pflich­tet, EDF ENR unverzüglich über alle Schä­den im Zusam­men­hang mit den Leis­tun­gen zu informieren. 

(3) Im Fal­le einer Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht, ist die Haf­tung auf den Scha­den begrenzt, den EDF ENR bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Fol­ge der Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen hat oder unter Berücksichtigung der Umstän­de hät­te vor­aus­se­hen müssen. 

(4) Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und ‑ausschlüsse gemäß die­ser Zif­fer gel­ten nicht, soweit eine Haf­tung gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist, z.B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz oder in Fäl­len von Vorsatz. 

(5) Außer bei Vor­satz ihrer Ver­tre­ter haf­tet EDF ENR nicht für den Ver­lust von Arbei­ten, ent­gan­ge­nen Gewinn, Pro­duk­ti­ons­un­ter­bre­chun­gen, den Aus­fall der Strom­erzeu­gung oder der sons­ti­gen Nut­zung der Anla­ge, das Nicht­zu­stan­de­kom­men von Ver­trä­gen, den Ver­lust von Anse­hen und ähn­li­che indi­rek­te- und Folgeschäden.

(6) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch im Fal­le einer gesetz­li­chen Haf­tung, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich delikt­i­scher Ansprüche, und gel­ten auch zuguns­ten der Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen von EDF ENR

(7) Soweit die Haf­tung von EDF ENR nach den vor­ste­hen­den Absät­zen beschränkt ist, ist die Gesamt­haf­tung von EDF ENR für Ansprüche, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zun­gen von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis, aus Gefähr­dungs­haf­tung und aus uner­laub­ter Hand­lung, die gegen EDF ENR oder ihre Erfüllungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus oder im Zusam­men­hang mit der Durchführung des Ver­tra­ges gel­tend gemacht wer­den, auf ein­hun­dert Pro­zent (100%) des Ver­trags­prei­ses begrenzt. 

(8) EDF ENR haf­tet nicht für Ansprüche, die sich aus der Ver­wen­dung von ver­bo­te­nen oder gesund­heits­schäd­li­chen Stof­fen durch den Kun­den, sei­ne Rechts­vor­gän­ger oder Erfüllungsgehilfen ergeben.

(9) Der Inhalt der dem Kun­den zur Verfügung gestell­ten Finanz­si­mu­la­ti­on ist ein Modell, das auf Ein­schät­zun­gen durch EDF ENR zu zukünftigen Prei­sen für die netz­ge­bun­de­ne Strom­ver­sor­gung beruht. Die­se Prei­se kön­nen sich ändern. Die bereit­ge­stell­te Simu­la­ti­on ist daher unverbindlich. 

(10) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Kun­den ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht verbunden. 

(11) EDF ENR ist nicht haft­bar dafür, dass bei Bestands­im­mo­bi­li­en ein geeig­ne­ter Blitz­schutz, geeig­ne­ter Brand­schutz, Schutz vor Explo­sio­nen oder ein geeig­ne­ter Reflek­ti­ons­schutz besteht. Hierfür ist der Kun­de ver­ant­wort­lich; eine kon­kre­te Hin­weis­pflicht auf die vor­ge­nann­ten Posi­tio­nen trifft EDF ENR nicht.

§ 17 Datenschutz

Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet, die Bestim­mun­gen des Daten­schut­zes, ins­be­son­de­re des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) sowie der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO), ein­zu­hal­ten. EDF ENR ver­weist inso­weit auf ihre Daten­schutz­er­klä­rung, die auf ihrer Web­site abruf­bar ist.

§ 18 Compliance

Die Par­tei­en garan­tie­ren, dass sie sowie alle in ihrem Namen han­deln­den Drit­ten (ein­schließ­lich etwa­iger Sub­un­ter­neh­mer oder Dienst­leis­ter) sich ver­pflich­ten, dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sie im Rah­men ihrer Tätig­keit kei­ne Ver­let­zung der Men­schen­rech­te, der Grund­frei­hei­ten, der Gesund­heit und Sicher­heit von Per­so­nen oder der Umwelt ver­ur­sa­chen, in Über­ein­stim­mung mit den für sie gel­ten­den Geset­zen und Vor­schrif­ten. Die Par­tei­en und ihre Part­ner, Direk­to­ren, lei­ten­den Ange­stell­ten, Mit­ar­bei­ter oder Ver­tre­ter ver­pflich­ten sich, weder direkt noch indi­rekt Geld­be­trä­ge oder ande­re Wert­ge­gen­stän­de an einen Amts­trä­ger oder eine inter­na­tio­na­le öffent­li­che Orga­ni­sa­ti­on, poli­ti­sche Par­tei­en oder Kan­di­da­ten für ein poli­ti­sches Amt zu zah­len oder zu ver­spre­chen, um eine Tätig­keit zu erlan­gen oder auf­recht­zu­er­hal­ten oder einen Vor­teil zu erlan­gen, oder an eine Per­son oder ein Unter­neh­men, wenn eine sol­che Zah­lung gegen die Geset­ze des Lan­des ver­stößt, in dem die sie erfol­gen soll. Jeder Ver­stoß gegen die­sen Arti­kel stellt einen wich­ti­gen Grund für die sofor­ti­ge und ent­schä­di­gungs­lo­se Kündigung des Ver­trags durch die ande­re Ver­trags­par­tei dar. Die gekündigte Par­tei stellt die kündigende Par­tei von allen Ansprüchen, Ver­lus­ten, Schä­den und Ver­bind­lich­kei­ten frei, die sich aus einem Ver­stoß gegen eine der Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Para­gra­phen erge­ben. Die­se Ver­pflich­tun­gen gel­ten auch nach Been­di­gung oder Ablauf des Vertrages.

§ 19 Kündigung des Vertrages

(1) Jede Par­tei ist berech­tigt, den Ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist zu kündigen: 

  1. Wenn der Kun­de inner­halb von 6 Mona­ten nach Ver­trags­schluss eine Bank­fi­nan­zie­rung nicht erhält, für den Fall, dass eine sol­che Finan­zie­rung in der Bestel­lung vor­ge­se­hen ist. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, alle erfor­der­li­chen Schrit­te zu unter­neh­men, um die ggf. in der Bestel­lung vor­ge­se­he­ne Finan­zie­rung zu erhal­ten, und EDF ENR unverzüglich über das Ergeb­nis zu informieren.
  2. Wenn inner­halb von 6 Mona­ten nach Ein­rei­chung des Antra­ges die erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen nicht erteilt oder bestands­kräf­tig ver­sagt wor­den sind;
  3. Wenn die Vali­die­rung der tech­ni­schen Durchführbarkeit des Vor­ha­bens durch ein inter­nes oder exter­nes Planungsbüro ergibt, dass das Pro­jekt nicht durchführbar ist.
  4. Wenn über das Ver­mö­gen der ande­ren Par­tei ein Insol­venz­ver­fah­ren oder ein sons­ti­ges gericht­li­ches oder außer­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren zur Beglei­chung aller Schul­den eröff­net oder die Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wurde.
  5. Im Fal­le eines Ereig­nis­ses Höhe­rer Gewalt, sie­he § 15 (4).
  6. Im Fal­le des Ver­sto­ßes gegen die Rege­lun­gen zur Com­pli­ance, sie­he § 18.

(2) Der Kun­de ist berech­tigt, den Ver­trag ganz oder teil­wei­se (bei Teil­bar­keit der Leis­tun­gen) zu kündigen, wenn: 

  1. EDF ENR die Arbei­ten ohne wich­ti­gen Grund für einen Zeit­raum von min­des­tens drei (3) Mona­ten ein­stellt, oder
  2. EDF ENR sich ernst­haft und endgültig wei­gert, den Ver­trag zu erfüllen oder weiterzuführen. In bei­den Fäl­len lit. a) und b) ist der Kun­de nur dann zur Kündigung aus wich­ti­gem Grund berech­tigt, wenn er EDF ENR schrift­lich eine Frist von fünfzehn (15) Werk­ta­gen zur Besei­ti­gung des Ver­sto­ßes unter Kündigungsandrohung gesetzt hat und die­se Frist frucht­los ver­stri­chen ist.

(3) EDF ENR ist berech­tigt, den Ver­trag ganz oder teil­wei­se (bei Teil­bar­keit der Leis­tun­gen) zu kündigen, wenn 

  1. der Kun­de mit Zah­lun­gen in Ver­zug ist, oder
  2. der Kun­de die Erfüllung oder Fortführung des Ver­tra­ges ernst­haft und endgültig verweigert.

(4) In allen Fäl­len der Kündigung nach die­sem § 19 berech­net sich der Vergütungsanspruch von EDF ENR nach § 648a Abs. 5 BGB. Das Recht von EDF ENR, Scha­dens­er­satz nach § 648a Abs. 6 BGB zu ver­lan­gen, bleibt unberührt. Hin­sicht­lich eines etwa­igen Scha­dens­er­satz­an­spruchs gilt § 16

(5) In allen Fäl­len der Kündigung wird EDF ENR den Stand­ort in ange­mes­se­nem Zeit­raum räumen.

§ 20 Vertraulichkeit

Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, drei (3) Jah­re lang ab Unter­zeich­nung des Ver­tra­ges (maß­geb­lich ist das Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung) alle tech­ni­schen, kom­mer­zi­el­len und finan­zi­el­len Infor­ma­tio­nen, die im Zusam­men­hang mit der Ausführung des Ver­tra­ges über das Geschäft/​die Pro­duk­te der jeweils ande­ren Par­tei gesam­melt wer­den, streng ver­trau­lich zu behan­deln. Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung besteht nicht, soweit Infor­ma­tio­nen a) der jewei­li­gen Par­tei bereits bei Abschluss des Ver­tra­ges bekannt waren oder spä­ter bekannt wer­den, ohne dass dies auf einer Ver­let­zung einer Ver­trau­lich­keits­pflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Ver­tra­ges öffent­lich bekannt waren oder spä­ter öffent­lich bekannt wer­den oder c) auf­grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder auf Anord­nung eines Gerichts oder einer Behör­de offen gelegt wer­den müssen. Etwa­ige vor Ver­trags­ab­schluss zwi­schen den Par­tei­en unter­zeich­ne­te Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen (NDA) gel­ten weiter.

§ 21 Sonstiges

(1) Ver­trags­spra­che ist Deutsch. Für die­se AGB und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen EDF ENR und dem Kun­den gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kaufrechts. 

(2) Ist der Kun­de Kauf­mann iSd Han­dels­ge­setz­buchs, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Geschäfts­sitz von EDF ENR. EDF ENR ist jedoch auch berech­tigt, Kla­ge am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Kun­den zu erhe­ben. Vor­ran­gi­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re zu aus­schließ­li­chen Zustän­dig­kei­ten, blei­ben unberührt. (

3) Soll­ten Bestim­mun­gen die­ser AGB ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den oder sich als undurchführbar erwei­sen, so hat dies auf die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen kei­nen Ein­fluss. Das Glei­che gilt, falls sich her­aus­stel­len soll­te, dass die­se AGB eine Regelungslücke ent­hal­ten. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, anstel­le der unwirk­sa­men oder undurchführbaren Bestim­mung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine ange­mes­se­ne Rege­lung zu ver­ein­ba­ren, die dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en gewollt hät­ten, wenn sie die Unwirk­sam­keit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.