Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen EDF Energiewende & Neue Ressourcen GmbH (nachfolgend EDF ENR genannt) und Kunden, die gemäß § 14 BGB Unternehmer sind (im Folgenden als „Kunde/n“ bezeichnet).
(2) Die AGB gelten insbesondere für die Installation, den Betrieb und die Wartung von Batteriespeichern, für den vollständigen oder teilweisen Bau von Photovoltaikanlagen (auf Dachflächen, Carports und/oder Freiflächen), für den Bau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Batteriespeicher, Photovoltaikanlagen und Ladeinfrastruktur einschließlich aller Nebenanlagen wie Wechselrichter, Kabel usw. werden vereinfachend nachfolgend in diesen AGB als „Anlage“ bezeichnet), für Fernüberwachungsleistungen, für den Verkauf, Lieferung und Installation von Energieanlagen und Zubehör, für die Ausführung von Bauleistungen auch als Generalunternehmer und alle Arten von Beratungsleistungen, Planungsleistungen, Wartungsleistungen und im Übrigen für alle von EDF ENR erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden, wie im verbindlichen Angebot von EDF ENR beschrieben (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
(3) Die AGB gelten auch im Zeitraum der Geschäftsanbahnung vor Erteilung eines Auftrages. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die im vorherigen Absatz genannten Leistungen, ohne dass EDF ENR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(4) Etwaige Allgemeine Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Kunden sind EDF ENR gegenüber nicht durchsetzbar, es sei denn, EDF ENR hat ihnen zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EDF ENR in Kenntnis der Allgemeinen Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(5) Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EDF ENR haben keine Vollmacht, für EDF ENR Willenserklärungen oder Beschaffenheitsgarantien abzugeben.
(6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, wenn diese Vereinbarungen Gegenstand besonderer Verhandlungen der Parteien waren. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung von EDF ENR maßgebend.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber EDF ENR abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt/Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(8) Es ist EDF ENR erlaubt, das beauftragte Projekt des Kunden als Referenzprojekt auf der eigenen Internetseite oder anderer Stelle zu bewerben und zu diesem Zwecke Filme und Fotos zu erstellen, die das Projekt zeigen. Der Kunde erteilt dazu bereits jetzt sein Einverständnis, das er nur aus wichtigem Grund und nur bis zum Beginn der Installation der Anlage widerrufen kann.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Angebote von EDF ENR sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere auch, wenn EDF ENR dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt, an denen sich EDF ENR ihre Eigentums-/Nutzungs- und Urheberrechte vorbehält. Sofern EDF ENR nicht einer Verlängerung der Gültigkeit zustimmt, sind die kommerziellen Angebote von EDF ENR einen (1) Monat ab der Zusendung an den Kundengültig.
(2) Ist der Kunde mit dem Angebot von EDF ENR einverstanden, sendet er dieses unterzeichnet per E‑Mail an EDF ENR zurück (im Folgenden „Bestellung“), wobei die Unterzeichnung durch elektronische Signatur genügt. Mit der Unterzeichnung des Angebotes bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen und alle ihre Bedingungen akzeptiert hat.
(3) Die Annahme der Bestellung erfolgt schriftlich mit einer Auftragsbestätigung durch EDF ENR.
(4) Die Auftragsbestätigung und die AGB sind die einzigen Dokumente, die EDF ENR binden können (im Folgenden der „Vertrag“).
(5) Eine Änderung der Bestellung kann der Kunde nur vornehmen, wenn EDF ENR noch keine Materialien bestellt oder Leistungen begonnen hat. Die Parteien werden sich insoweit abstimmen. Ist eine Änderung der Bestellung noch möglich, stellt diese ein neues Angebot dar, bei dem EDF ENR auch neue Preise ansetzen kann. Die vorherigen Absätze zu Vertragsangebot und –annahme gelten entsprechend.
(6) EDF ENR behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht von EDF ENR zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von EDF ENR. In einem solchen Fall ist EDF ENR verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
(7) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeitsoder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. EDF ENR behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) EDF ENR behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen in Höhe von mindestens 10 %, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen von EDF ENR erst später als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Änderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Bei Änderungen um mehr als 30 %, werden die Parteien sich darüber verständigen, ob und wie der Vertrag aufrecht erhalten werden kann.
(4) Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das in den Rechnungen von EDF ENR angegebene Bankkonto.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist EDF ENR nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und — gegebenenfalls nach Fristsetzung — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). EDF ENR kann die oben genannten Zahlungsbedingungen ändern, eine Bestellung ablehnen oder besondere Garantien verlangen, um die geringe Zahlungsfähigkeit des Kunden oder frühere Zahlungsvorfälle zu berücksichtigen.
§ 4 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(2) Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist bzw. der Kunde die gelieferte Ware in die Benutzung nimmt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist EDF ENR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(5) Im Falle von Pfändungen oder Reklamationen Dritter in Bezug auf die gelieferten Anlagen und Waren verpflichtet sich der Kunde, (i) EDF ENR zum Eigentümer zu erklären, (ii) sich diesen Ansprüchen zu widersetzen und (iii) EDF ENR unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat es zu unterlassen, die Komponenten der Anlage weiterzuverkaufen, zu verpfänden, als Garantie abzutreten oder umzugestalten, solange er nicht den vollen Kaufpreis bezahlt hat.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) EDF ENR behält sich bis zum Ausgleich aller ihrer Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann EDF ENR nach Rücktritt vom Vertrag die Ware zurücknehmen.
(2) EDF ENR behält sich über die gelieferte Ware hinausgehende Eigentums- sowie sämtliche Patent‑, Marken‑, Urheber‑, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von EDF ENR in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie Software.
§ 6 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von EDF ENR anerkannt sind.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, EDF ENR alle relevanten Informationen über den Standort zur Verfügung zu stellen, an dem die Anlage installiert werden soll, insbesondere bei Dachinstallationen über das Baudatum des bestehenden Gebäudes, ob die Gebäude unter Denkmalschutz stehen oder nicht; das Vorhandensein historischer Denkmäler in der Nähe; seine technischen Eigenschaften(wie Dachstatik und Tragfähigkeit), Informationen über die Dachhaut bei Gebäuden und ganz allgemein alle anderen Informationen, die für die ordnungsgemäße Fertigstellung und Leistungen erforderlich sind oder deren Ausführung beeinträchtigen könnten.
(2) Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen liegen in seiner Verantwortung. Jede Information, die sich als fehlerhaft herausstellt, entbindet EDF ENR von der Haftung, sofern sie EDF ENR für die Erbringung der Leistungen in die Irre geführt hat.
(3) EDF ENR übernimmt die administrativen Aufgaben zur Erlangung einer ggf. notwendigen Baugenehmigung. Der Kunde ist verpflichtet, durch Unterzeichnung des Bauantrages bei der Erlangung der Baugenehmigung mitzuwirken.
(4) Der Kunde erteilt EDF ENR eine Vollmacht, um die mit dem Netzbetreiber notwendigen administrativen Aufgaben zum Anschluss der Anlage an das öffentliche Netz für den Kunden übernehmen zu können. Die Vollmacht ist Anhang zum Vertrag.
(5) Der Kunde klärt steuerliche Fragen mit seinem Steuerberater. EDF ENR übernimmt ausdrücklich keine Steuerberatung für den Kunden.
(6) Ist eine Montage der Anlage durch EDF ENR vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
- ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, soweit diese im Zuständigkeitsbereich des Kunden liegen,
- ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Anlage sowie das Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist,
- Platz für Hebegeräte für die Installation wie bei Vertragsschluss festgestellt vorhanden ist; und
- der für die Montage der Anlage notwendige Baustrom und Wasser zur Verfügung stehen.
§ 8 Erbringung von Leistungen
(1) Der im Angebot genannte zeitliche Rahmen für die Umsetzung der Leistungen ist unverbindlich. EDF ENR beginnt mit den Arbeiten innerhalb der Frist, die sie in Bezug auf die Ausführungsbedingungen, die Witterung und im Allgemeinen unter Berücksichtigung aller Bedingungen, die sie für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags für wichtig hält, für angemessen hält. Etwaige Verzögerungen berechtigen nicht zu einer Entschädigung.
(2) EDF ENR führt die Leistungen in Übereinstimmung mit den Regeln der Technik, den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und in Übereinstimmung mit den geltenden Berufsregeln aus.
(3) Nach der Installation der Anlage erfolgt eine Begehung der Anlage von EDF ENR und dem Kunden. Etwaige Mängel werden in einem Mängelprotokoll festgehalten. EDF ENR beseitigt die Mängel und der Kunde unterschreibt das Abnahmeprotokoll.
(4) Die Abnahme ist der Ausgangspunkt für die gesetzlichen Gewährleistungen. Die Abnahme kann vor dem Anschluss an das öffentliche Stromnetz erfolgen und erstreckt sich auf alle Mängel und offensichtlichen Vertragswidrigkeiten, die nicht Gegenstand schriftlicher Vorbehalte waren. (5) Die Inbetriebnahmetests der Anlage umfassen alle Tests, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion der verschiedenen Komponenten erforderlich sind, und werden in Übereinstimmung mit den geltenden Normen durchgeführt. Für die Inbetriebnahme der Anlage ist die Beteiligung des Netzbetreibers oder eines zugelassenen Elektrikers notwendig.
§ 9 Grenzen der Leistungen
Die folgenden Leistungen fallen, sofern nicht ausdrücklich bestellt, nicht in den Zuständigkeitsbereich von EDF ENR.
- Die Erstellung statischer Berechnungen über die Tragfähigkeit von Dächern und anderen Gebäudeteilen. EDF ENR kann davon ausgehen, dass die betreffenden Dächer für die Installation der Anlage geeignet sind. Die Eignung des Daches für die Installation der Anlage ist vor der Projektausführung vom Kunden zu bestätigen. Zu diesem Zweck hat der Kunde entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Leistungen im Zusammenhang mit der Verstärkung von Dächern und anderen tragenden Strukturen, Dachrinnen oder anderen Baunebenkonstruktionen,
- die Identifizierung, Entfernung und Behandlung von gefährlichen Stoffen, Altlasten, Asbest und ähnlichen Stoffen, die am Standort vorhanden sind, es sei denn, diese Stoffe wurden von EDF ENR an den Standort verbracht,
- die Ertüchtigung oder Änderung der elektrischen Anlagen des Kunden zur Anpassung an die elektrische Leistung der Anlage gemäß den Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers inklusive Herstellung des Netzanschlusses, und
- Abschluss von Mobilfunkverträgen für die Fernüberwachung.
§ 10 Änderungsvorbehalt
(1) Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Anlage heraus, dass die vereinbarte elektrische Leistung verändert und der Situation angepasst werden muss, die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten elektrischen Leistung führen und für den Kunden zumutbar sind, ist EDF ENR berechtigt, die Leistung anzupassen. Die Mehr- oder Minderleistung ist entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, EDF ENR trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
(2) Weist EDF ENR nach, dass die im Angebot beschriebenen Materialien und Komponenten am Markt nicht mehr verfügbar sind oder dass die Preise erheblich (mehr als 10 %) von den bei Angebotsabgabe kalkulierten Preisen abweichen und die Beschaffung mindestens gleichwertiger Materialien und Komponenten zu den bei Angebotsabgabe kalkulierten Preisen nicht möglich ist, ist EDF ENR berechtigt, die im Angebot beschriebenen Materialien und Komponenten durch andere, gleichwertige zu ersetzen.
§ 11 Garantien
EDF ENR tritt die Rechte aus den Herstellergarantien, die für das gelieferte Material und die Anlagenkomponenten bestehen, mit vollständiger Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
§ 12 Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Bei Abnahme verdeckte Mängel, die während der Gewährleistungszeit bekannt werden, beseitigt EDF ENR nach ihrem Ermessen entweder im Wege der Nachbesserung oder durch Austausch der betroffenen Materialien und Komponenten. Auf diese Weise ausgetauschte Materialien und Komponenten gehen in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, EDF ENR über solche Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung zu informieren.
(2) Soweit ein Mangel Materialien und Komponenten betrifft, für die EDF ENR dem Kunden gemäß § 11 Rechte aus einer Herstellergarantie abtritt, sind die Rechte des Kunden auf die Geltendmachung der Rechte aus dieser Garantie beschränkt. Es bestehen keine Rechte gegen EDF ENR in Bezug auf solche Materialien und Komponenten.
(3) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn er aus einem der folgenden Ereignisse nach der Abnahme resultiert:
- Eingriffe in die Leistungen und/oder die Anlage durch eine nicht von EDF ENR autorisierte Person und/oder das Hinzufügen von Teilen, die nicht von EDF ENR geliefert wurden,
- Die Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Genehmigung von EDF ENR,
- Vandalismus, Überspannungen, Hitzschlag, Hagel, Sturm, Überschwemmungen und generell jede direkte oder indirekte Ursache, die nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen ist,
- Normale Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, schlechte oder fehlende Wartung,
- Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Materialien und Komponenten offensichtlich sind und nicht vorbehalten werden,
- Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln,
- Fälle von höherer Gewalt (siehe § 15),
- Optische Abweichungen des Ist-Zustandes von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die die Brauchbarkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, sowie
- Insbesondere bei Ladereglern, Wechselrichtern, Konvertern oder anderen Elementen der Anlage mit elektrischen Teilen schließt EDF ENR jede Haftung für Störungen aus, die auf folgende Handlungen zurückzuführen sind, die ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von EDF ENR vorgenommen wurden:
i. Das Gerät zu öffnen oder zu versuchen, es zu verändern,
ii. Die Beseitigung des Schutzes vor Witterungseinflüssen, und
iii. Beseitigung des Schutzes gegen Insekten, Spinnen oder Nagetiere.
(4) EDF ENR übernimmt die Mängelhaftung für ihre Leistungen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Abnahme. Für die Mängelbeseitigung gilt die gleiche Gewährleistungsfrist wie für die Leistungen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind, die nicht abdingbar sind sowie im Falle des Vorsatzes von EDF ENR oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Subunternehmer
EDF ENR ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter zu bedienen. Diese Dritten vertreten EDF ENR nicht. Erklärungen dieser Dritten sind nicht für EDF ENR bindend.
§ 14 Verjährung
Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen, soweit hier nicht anders geregelt.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein unvorhersehbares Ereignis, das nicht im Einflussbereich der betroffenen Vertragspartei liegt und nicht durch zumutbare Vorkehrungen hätte vermieden oder durch vertretbare Anstrengungen überwunden werden können. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere die folgenden Ereignisse (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“): Mobilmachung, Krieg, Invasion, Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufruhr, Bürgerkrieg, Sabotage, extreme Witterungsverhältnisse, Streik oder Aussperrung, Blockade von Transportmitteln, Seuche, Epidemie, Naturkatastrophe oder extreme Naturereignissse, Auffinden von Kampfmitteln, Sprengstoffen, ionisierenden Strahlen oder radioaktiven Verunreinigungen, zufällige und unkontrollierbare Phänomene (Flugzeugabstürze usw.), Einschränkungen, Aussetzungen oder Verbote der Ausführung der Arbeiten, die von Behörden aus irgendeinem Grund verlangt werden.
(2) Eine Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, unterrichtet die andere Partei unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt, die voraussichtlichen Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer.
(3) Ist eine Partei aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert oder wird die Ausführung des Leistungen durch dieses Ereignis wesentlich behindert, so ist sie — sofern die betroffene Partei die vorgenannte Mitteilung über Höhere Gewalt gemacht hat — für die Dauer des Ereignisses in dem von der Höheren Gewalt betroffenen Umfang von ihren Verpflichtungen entbunden.
(4) Dauert ein Ereignis Höherer Gewalt mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage und beeinträchtigt es den Geschäftsbetrieb einer der Parteien erheblich oder verändert es das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Inhalt des Vertrages erheblich, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben von den Parteien angemessen angepasst. Soweit eine Anpassung für eine der Parteien wirtschaftlich unzumutbar ist oder eine Einigung über die Anpassung nicht erzielt werden kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
§ 16 Haftung
(1) EDF ENR haftet für Schäden im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EDF ENR nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, EDF ENR unverzüglich über alle Schäden im Zusammenhang mit den Leistungen zu informieren.
(3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, den EDF ENR bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände hätte voraussehen müssen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüsse gemäß dieser Ziffer gelten nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen von Vorsatz.
(5) Außer bei Vorsatz ihrer Vertreter haftet EDF ENR nicht für den Verlust von Arbeiten, entgangenen Gewinn, Produktionsunterbrechungen, den Ausfall der Stromerzeugung oder der sonstigen Nutzung der Anlage, das Nichtzustandekommen von Verträgen, den Verlust von Ansehen und ähnliche indirekte- und Folgeschäden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle einer gesetzlichen Haftung, insbesondere hinsichtlich deliktischer Ansprüche, und gelten auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EDF ENR.
(7) Soweit die Haftung von EDF ENR nach den vorstehenden Absätzen beschränkt ist, ist die Gesamthaftung von EDF ENR für Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus Gefährdungshaftung und aus unerlaubter Handlung, die gegen EDF ENR oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geltend gemacht werden, auf einhundert Prozent (100%) des Vertragspreises begrenzt.
(8) EDF ENR haftet nicht für Ansprüche, die sich aus der Verwendung von verbotenen oder gesundheitsschädlichen Stoffen durch den Kunden, seine Rechtsvorgänger oder Erfüllungsgehilfen ergeben.
(9) Der Inhalt der dem Kunden zur Verfügung gestellten Finanzsimulation ist ein Modell, das auf Einschätzungen durch EDF ENR zu zukünftigen Preisen für die netzgebundene Stromversorgung beruht. Diese Preise können sich ändern. Die bereitgestellte Simulation ist daher unverbindlich.
(10) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(11) EDF ENR ist nicht haftbar dafür, dass bei Bestandsimmobilien ein geeigneter Blitzschutz, geeigneter Brandschutz, Schutz vor Explosionen oder ein geeigneter Reflektionsschutz besteht. Hierfür ist der Kunde verantwortlich; eine konkrete Hinweispflicht auf die vorgenannten Positionen trifft EDF ENR nicht.
§ 17 Datenschutz
Die Parteien sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einzuhalten. EDF ENR verweist insoweit auf ihre Datenschutzerklärung, die auf ihrer Website abrufbar ist.
§ 18 Compliance
Die Parteien garantieren, dass sie sowie alle in ihrem Namen handelnden Dritten (einschließlich etwaiger Subunternehmer oder Dienstleister) sich verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Verletzung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen oder der Umwelt verursachen, in Übereinstimmung mit den für sie geltenden Gesetzen und Vorschriften. Die Parteien und ihre Partner, Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter verpflichten sich, weder direkt noch indirekt Geldbeträge oder andere Wertgegenstände an einen Amtsträger oder eine internationale öffentliche Organisation, politische Parteien oder Kandidaten für ein politisches Amt zu zahlen oder zu versprechen, um eine Tätigkeit zu erlangen oder aufrechtzuerhalten oder einen Vorteil zu erlangen, oder an eine Person oder ein Unternehmen, wenn eine solche Zahlung gegen die Gesetze des Landes verstößt, in dem die sie erfolgen soll. Jeder Verstoß gegen diesen Artikel stellt einen wichtigen Grund für die sofortige und entschädigungslose Kündigung des Vertrags durch die andere Vertragspartei dar. Die gekündigte Partei stellt die kündigende Partei von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden und Verbindlichkeiten frei, die sich aus einem Verstoß gegen eine der Verpflichtungen aus diesem Paragraphen ergeben. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages.
§ 19 Kündigung des Vertrages
(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen:
- Wenn der Kunde innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss eine Bankfinanzierung nicht erhält, für den Fall, dass eine solche Finanzierung in der Bestellung vorgesehen ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die ggf. in der Bestellung vorgesehene Finanzierung zu erhalten, und EDF ENR unverzüglich über das Ergebnis zu informieren.
- Wenn innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Antrages die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt oder bestandskräftig versagt worden sind;
- Wenn die Validierung der technischen Durchführbarkeit des Vorhabens durch ein internes oder externes Planungsbüro ergibt, dass das Projekt nicht durchführbar ist.
- Wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren oder ein sonstiges gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren zur Begleichung aller Schulden eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
- Im Falle eines Ereignisses Höherer Gewalt, siehe § 15 (4).
- Im Falle des Verstoßes gegen die Regelungen zur Compliance, siehe § 18.
(2) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise (bei Teilbarkeit der Leistungen) zu kündigen, wenn:
- EDF ENR die Arbeiten ohne wichtigen Grund für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Monaten einstellt, oder
- EDF ENR sich ernsthaft und endgültig weigert, den Vertrag zu erfüllen oder weiterzuführen. In beiden Fällen lit. a) und b) ist der Kunde nur dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er EDF ENR schriftlich eine Frist von fünfzehn (15) Werktagen zur Beseitigung des Verstoßes unter Kündigungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
(3) EDF ENR ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise (bei Teilbarkeit der Leistungen) zu kündigen, wenn
- der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist, oder
- der Kunde die Erfüllung oder Fortführung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert.
(4) In allen Fällen der Kündigung nach diesem § 19 berechnet sich der Vergütungsanspruch von EDF ENR nach § 648a Abs. 5 BGB. Das Recht von EDF ENR, Schadensersatz nach § 648a Abs. 6 BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gilt § 16.
(5) In allen Fällen der Kündigung wird EDF ENR den Standort in angemessenem Zeitraum räumen.
§ 20 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, drei (3) Jahre lang ab Unterzeichnung des Vertrages (maßgeblich ist das Datum der Auftragsbestätigung) alle technischen, kommerziellen und finanziellen Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages über das Geschäft/die Produkte der jeweils anderen Partei gesammelt werden, streng vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, soweit Informationen a) der jeweiligen Partei bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Etwaige vor Vertragsabschluss zwischen den Parteien unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) gelten weiter.
§ 21 Sonstiges
(1) Vertragssprache ist Deutsch. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen EDF ENR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von EDF ENR. EDF ENR ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. (
3) Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Das Gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.